Hallo ihr lieben Mitstreiter- und innen,
heute habe ich auch mal eine spezille Frage zum Verkauf von Anleitungen.Die grundsätzlichen Bedingungen zum Verkauf auf einer Internetplattform habe ich schon bei Anderen gelesen, aber trotzdem ist mir noch etwas nicht ganz kalr. Ich hatte vor Jahren schon einmal einen kleinen Laden für Handarbeitsmaterial und eben dort habe ich auch meine selbstgefertigten Sachen verkauft. Mit Eintritt in den Ruhestand habe ich jedoh das Geschäft geschlossen, das Gewerbe abgemeldet . Aus eben dieser Zeit besitze ich aber noch einen unbefristeten Reisegewerbeschein, da ich mit meinen Artikeln auch Märkte beschickte. Genügt dieser Reisegewerbeschein für den Internetverkauf oder muss ich erneut einen Gewerbeschein beantragen.
Vielen Dank für eure Antworten
EbiLu
Hallo EbiLu,
ich kann dir keine Rechtsberatung geben, aber ich bin der Meinung: Internethandel ist kein Reisegewerbe (§ 55 GewO). Deshalb musst du auch ein stehendes Gewerbe (§ 14 GewO) anmelden.
Frage doch einfach mal beim Amt in Deiner Stadt nach. Die können Dir das schnell beantworten.
LG Petra
Hallo Petra, vielen Dank für die Antwort. Ich habe es mir schon so in Etwa gedacht. Ich wollte mir halt den ganzen zirkus nicht noch einmal antun, aber dann bleibt mir wohl nichts anderes übrig. Ich möchte nämlich auch gerne fertige Arbeiten anbieten, denn bei mir stapelt sich das Wollige schon im ganzen Schrank. Viele Grüße EbiLu
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